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Es ist nicht möglich, dass der Netzbetreiber den Betrieb einer Mikro-Solaranlage verbietet, es sei denn, er kann eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen. Sofern der Wechselrichter die geltenden Normen (VDE AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105) für fest installierte Photovoltaikanlagen einhält, besteht jedoch keine Gefahr für das Netz.

Der Betrieb eines Balkonkraftwerks kann nicht vom Netzbetreiber untersagt werden, sofern keine schädliche Netzrückwirkung besteht. Die Einhaltung der Normen VDE AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 für fest installierte Photovoltaikanlagen gewährleistet, dass das Balkonkraftwerk sicher und ohne Beeinträchtigung des Stromnetzes betrieben werden kann.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Einhaltung dieser Normen eine grundlegende Voraussetzung ist, um den störungsfreien Betrieb des Balkonkraftwerks zu gewährleisten. Solange das Balkonkraftwerk die erforderlichen Normen erfüllt und keine negativen Auswirkungen auf das Stromnetz verursacht, kann der Netzbetreiber den Betrieb nicht verbieten.

Es wird empfohlen, vor der Installation eines Balkonkraftwerks die spezifischen Anforderungen und Vorgaben des Netzbetreibers zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle technischen und rechtlichen Aspekte erfüllt sind und der Betrieb des Balkonkraftwerks reibungslos erfolgen kann.

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